RS OGH 2002/12/17 5Ob294/02z

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Veröffentlicht am 17.12.2002
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Norm

GBG §20 litb

Rechtssatz

Unter "anderen Gesetzen" im Sinne des §20 lit b GBG sind grundsätzlich österreichische Gesetze zu verstehen. Allenfalls könnte das Gemeinschaftsrecht selbst ein solches "anderes Gesetz" enthalten, nicht hingegen das nationale Recht anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117161

Dokumentnummer

JJR_20021217_OGH0002_0050OB00294_02Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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