Norm
EO §78Rechtssatz
Eine Haftung des Linksetzers für sittenwidrige glatte Übernahme einer fremden Leistung kommt nicht in Betracht. Ob Eine Wettbewerbswidrigkeit unter den Gesichtspunkten der vermeidbaren Herkunftstäuschung oder der Rufausbeutung vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117328Im RIS seit
16.01.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013