RS OGH 2002/12/18 7Ra321/02f

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Veröffentlicht am 18.12.2002
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Norm

KO §7
KO §139

Rechtssatz

Tarifordnung für Zahntechniker- Zwangsausgleichsquote nach rechtskräftiger Konkursaufhebung (§§ 7, 139 KO)

I.) Diese Tarifordnung, der der Charakter einer Rechtsverordnung ( zum Charakter derartiger Tarifordnungen als Rechtsverordnungen vgl. Hofmann, Kollektivvertragsgesetz 17) zukommt, ist auf der Grundlage des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit (AOG; vom 20.1.1934, RGBl. I Seite 45) vom Reichstreuhänder der Arbeit erlassen worden. Die Bestimmungen des AOG über das Tarifordnungsrecht sind 1945 aufrecht erhalten und erst durch das Inkrafttreten des KollVG ausser Kraft gesetzt worden. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des KollVG noch geltenden Tarifordnungen sind nach dessen § 47 "solange und insoweit aufrecht, als sie nicht durch Kollektivverträge oder durch Vorschriften nach §§ 1 Abs 2 ersetzt werden, es sei denn, dass sie aufgrund ihrer Bestimmungen über die Geltungsdauer schon früher erlöschen". Das an die Stelle des KollVG tretende ArbVG normierte in § 164 Abs 3 leg.cit. eine Perpetuierung der Rechtswirksamkeit der nach § 45 KollVG noch in Kraft stehenden Tarifordnungen. Das Berufungsgericht folge der Lehrmeinung von Floretta (in Floretta/Strasser, kommzArbVG 1022 f), wonach eine derart weiter geltende Tarifordnung durch einen Kollektivvertrat ersetzt werden könne und nicht durch GEsetz aufgehoben werden müsse (vgl. auch OGH vom 12.7.2000, 9 ObA 166/00b).

II.) Ebenso wie im Falle der Konkurseröffnung, die durch das Konkursrecht allgemein vorgenommene Rechtsgestaltung, wie jede andere Änderung des objektiven Rechtes zu den angeführten in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigenden Änderungen im Leistungsprozess führt, sind auch die Auswirkungen der Konkursaufhebung auf noch schwebende Prüfungsprozesse in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen zu berücksichtigen. Das Amt des Masseverwalters erlischt durch die rechtskräftige Konkursaufhebung; gleichzeit erlangt der Gemeinschuldner wieder seine volle Verfügungsfähigkeit und tritt anstelle des früheren Masseverwalters in schwebende Prozesse ein, die infolge Fehlens einer dem § 7 Abs 1 KO entsprechenden Vorschrift durch die Konkursaufhebung nicht neuerlich unterbrochen werden (Bartsch/Pollak, KO 517; SZ 51/178; SZ 39/64; SZ 11/43).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2002:RW0000574

Im RIS seit

04.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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