RS OGH 2002/12/18 9Ob226/02d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2002
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Norm

ABGB §97
EO §379 B
EO §381 A

Rechtssatz

Alle Ansprüche nach § 97 ABGB entspringen aus dem familienrechtlichen Verhältnis der Ehegatten. Sie sind daher, selbst wenn sie sich dann und wann auf Geldleistungen beziehen, keine Geldforderungen im Sinne des § 379 Abs 1 EO, sondern "andere Ansprüche" im Sinne des § 381 EO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117258

Im RIS seit

17.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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