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L50003 Pflichtschule allgemeinbildend Niederösterreich;Norm
PSchG NÖ 1973 §46 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/10/0176Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der Gemeinde R, vertreten durch Ochsenhofer & Heindl Rechtsanwälte OEG in 7400 Oberwart, Schulgasse 11, gegen die Bescheide der Niederösterreichischen Landesregierung 1. vom 13. Juni 2002, Zl. K4-A-315/103, und 2. vom 7. August 2002, Zl. K4-A-315/124, betreffend Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 763,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde G. als Obmann der Volksschulgemeinde G. vom 4. April 2001 wurde der beschwerdeführenden Gemeinde für das Jahr 2000 ein Schulerhaltungsbeitrag von S 14.672,63 vorgeschrieben. Es wurde dargelegt, der Schulausschuss der Volksschulgemeinde G. habe in der Sitzung am 30. März 2001 den Rechnungsabschluss über den Schulaufwand der Volksschule in G. für das Haushaltsjahr 2000 gemäß § 48 Abs. 3 NÖ Pflichtschulgesetz erstellt und die endgültige Höhe der von den zur Schulgemeinde gehörigen Gemeinden zu entrichtenden Schulumlagen sowie der von den sonstigen beteiligten Gemeinden zu entrichtenden Schulerhaltungsbeiträge ermittelt. Der beigeschlossene Rechnungsabschluss, der einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilde, werde der Gemeinde
R. gemäß § 48 Abs. 3 leg. cit. übermittelt. Die Gesamtforderung der Schulgemeinde betrage demnach S 14.672,63 aus dem ordentlichen Haushalt. Die Ermittlung des Schulerhaltungsbeitrages stütze sich auf die Erstellung des Rechnungsabschlusses durch die Schulgemeinde, die Anzahl der aus der dortigen Gemeinde stammenden Schüler und die zitierten gesetzlichen Bestimmungen. Der im Verwaltungsakt erliegenden Bescheidausfertigung ist der Rechnungsabschluss 2000, eine Aufstellung der Herkunftsgemeinden der Schüler und über die Grundlagen der Errechnung der Kopfquote angeschlossen.
Die Gemeinde R. erhob Berufung. Sie führte aus, der Schüler Raffael V. sei in R., J- gasse 41, ordentlich gemeldet. Die Gemeinde R. zähle nicht zum Schulsprengel der Gemeinde G. Da die Gemeinde R. nie eine Einverständniserklärung für die Bezahlung von Schulbeiträgen an die Gemeinde G. abgegeben habe, sei eine Vorschreibung nicht zulässig.
Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen gab der Berufung nicht Folge. Sie stellte fest, Raffael V. besuche seit 6. September 1999 die Volksschule G. und wohne aufgrund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im sozialpädagogischen Wohnheim S. in G., wo er auch seit 17. August 1999 einen weiteren Wohnsitz begründet habe. Hauptgemeldet sei er seit 16. März 1999 in R. Der Schulerhaltungsbeitrag sei daher gemäß §§ 48 und 53 NÖ Pflichtschulgesetz zu Recht vorgeschrieben worden.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wiederholte die Gemeinde R. ihr Vorbringen in der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Sie vertrat die Auffassung, die Vorschreibung des Schulerhaltungsbeitrages sei gemäß § 53 Abs. 1 NÖ Pflichtschulgesetz zu Recht erfolgt, weil der Schüler seit Beginn des Schuljahres 1999/2000 die Volksschule G. besuche, wo er aufgrund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt wohne. Sein Hauptwohnsitz sei R.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur Zl. 2002/10/0132 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde G. als Obmann der Volksschulgemeinde G. vom 25. März 2002 wurde der Gemeinde R. gemäß § 48 Abs. 3 NÖ Pflichtschulgesetz aufgrund des Rechnungsabschlusses über den Schulaufwand der Volksschule in G. für das Haushaltsjahr 2001 ein Schulerhaltungsbeitrag von EUR 1.064,10 vorgeschrieben. Die Begründung entspricht der oben unter 1. wiedergegebenen Begründung des Bescheides des Bürgermeisters; der im Akt erliegenden Ausfertigung ist eine Unterlage über die zahlenmäßige Ermittlung des Schulerhaltungsbeitrages angeschlossen.
Die Gemeinde R. erhob Berufung, in der sie das oben wiedergegebene Vorbringen ihrer Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters wiederholte und darauf hinwies, dass der Schüler die Schule in G. seit April 2001 nicht mehr besuche.
Mit Bescheid vom 11. Juni 2002 wies die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen die Berufung ab, wobei sie begründend - die zu 1. wiedergegebene Begründung ihres Bescheides wiederholend - darauf hinwies, dass der Schulerhaltungsbeitrag anlässlich des Rechnungsabschlusses zum 1. Jänner 2001 endgültig nach dem Verhältnis der eingeschriebenen Schüler aufzuteilen sei. Der Einwand, dass Raffael V. die Volksschule G. seit April 2001 nicht mehr besuche, sei daher nicht zielführend.
Gegen diesen Bescheid erhob die Gemeinde R. - ihr bisheriges Vorbringen wiederholend - Berufung.
Mit Bescheid vom 7. August 2002 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtsvorschriften führte sie aus, der Schüler habe im Schuljahr 2000/2001 die Volksschule G., wo er aufgrund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt gewohnt habe, besucht. Sein Hauptwohnsitz sei R. Er sei am 1. Jänner 2001 Schüler der Volksschule G. gewesen; gemäß § 46 Abs. 3 NÖ Pflichtschulgesetz sei daher der Schulerhaltungsbeitrag endgültig festzusetzen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur Zl. 2002/10/0176 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 48 Abs. 1 NÖ Pflichtschulgesetz in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. 5500-15 hat der Obmann der Schulgemeinde bis 20. Oktober den Voranschlag über den Schulaufwand des folgenden Kalenderjahres zu erstellen, die auf die beteiligten Gemeinden entfallenden Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen zu ermitteln und bis 1. November den beteiligten Gemeinden mit Bescheid den Voranschlag bekannt zu geben sowie die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen vorzuschreiben.
Nach § 46 Abs. 3 leg. cit. ist der in den ordentlichen Voranschlag aufgenommene Schulaufwand, sofern ein Übereinkommen nicht angestrebt wird oder nicht zustande kommt, für das jeweils folgende Kalenderjahr im Verhältnis der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler vorläufig aufzuteilen. Anlässlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses (§ 48 Abs. 3) ist er endgültig nach dem Verhältnis der zum 1. Jänner eingeschriebenen Schüler aufzuteilen.
Nach § 52 Abs. 1 leg. cit. kann die Aufnahme des dem Schulsprengel nicht angehörenden Schulpflichtigen vom gesetzlichen Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule verweigert werden, wenn die Wohngemeinde des sprengelfremden Schülers keine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines Schulerhaltungsbeitrages abgibt.
Nach § 53 Abs. 1 leg. cit. hat die Gemeinde des ordentlichen Wohnsitzes für Schüler, die nur zum Zweck des Schulbesuches oder aufgrund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Schulsprengel wohnen und deren ordentlicher Wohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, den Schulerhaltungsbeitrag zu leisten.
Zu 1.:
In der oben unter 1. erwähnten Beschwerde bringt die beschwerdeführende Gemeinde zunächst vor, die belangte Behörde hätte § 52 NÖ Pflichtschulgesetz anwenden müssen, weil Raffael V. seinen Hauptwohnsitz in R. habe. Nach § 52 Abs. 1 leg. cit. sei der gesetzliche Schulerhalter berechtigt, die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen zu verweigern, wenn die Wohngemeinde des sprengelfremden Schülers keine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines Schulerhaltungsbeitrages abgebe. Die Beschwerdeführerin als Wohngemeinde von Raffael V. habe eine derartige Verpflichtungserklärung nicht abgegeben. Die Volksschulgemeinde G. hätte daher die Aufnahme des sprengelfremden Raffael V. zwar verweigern können, sei aber mangels Verpflichtungserklärung der beschwerdeführenden Gemeinde nicht berechtigt, dieser Schulerhaltungsbeiträge vorzuschreiben.
Die Beschwerde übersieht, dass der von ihr bezogene § 52 Abs. 1 NÖ Pflichtschulgesetz eine Regelung darstellt, die den Schulerhalter zur Ablehnung der Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörenden Schulpflichtigen ermächtigt, wenn die Wohngemeinde des sprengelfremden Schülers keine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines Schulerhaltungsbeitrages abgibt. Diese Vorschrift ist hier nicht anwendbar; ausgehend vom festgestellten Sachverhalt handelte es sich bei Raffael V. im maßgeblichen Zeitpunkt um einen "sonstigen sprengelangehörigen Schüler" im Sinne des § 53 Abs. 1 NÖ Pflichtschulgesetz, weil er aufgrund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Sprengel der Volksschule G. wohnte und sein ordentlicher Wohnsitz außerhalb des Schulsprengels, nämlich in der beschwerdeführenden Gemeinde, gelegen war (vgl. zum Ganzen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2002, Zl. 2000/10/0192, und vom 22. März 1999, Zl. 96/10/0072).
§ 53 Abs. 1 knüpft die Verpflichtung der Gemeinde des ordentlichen Wohnsitzes des Schülers zur Leistung eines Schulerhaltungsbeitrages somit allein an die Tatsache des Schulbesuches und des Wohnens im betreffenden Schulsprengel aufgrund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt. Das Vorliegen einer Verpflichtungserklärung der Gemeinde des ordentlichen Wohnsitzes ist (im Übrigen auch im Anwendungsbereich des § 52 Abs. 1 NÖ Pflichtschulgesetz) nicht Voraussetzung einer entsprechenden Verpflichtung der Wohnsitzgemeinde.
Die Beschwerde macht weiters geltend, der beschwerdeführenden Gemeinde dürfe auch wegen "Verspätung" kein Schulerhaltungsbeitrag für das Jahr 2000 vorgeschrieben werden. Nach § 48 Abs. 3 NÖ Pflichtschulgesetz seien bis 20. Oktober der Voranschlag über den Schulaufwand des folgenden Kalenderjahres zu erstellen, die auf die beteiligten Gemeinden entfallenden Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen zu ermitteln und bis 1. November den beteiligten Gemeinden mit Bescheid der Voranschlag bekannt zu geben sowie die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen vorzuschreiben. Im vorliegenden Fall hätte der Obmann der Schulgemeinde der Beschwerdeführerin somit bis 1. November 1999 den Voranschlag für 2000 bekannt geben sowie die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen für 2000 vorschreiben müssen. Dies sei nicht geschehen. Ebenso wenig sei der beschwerdeführenden Gemeinde gemäß § 48 Abs. 3 leg. cit. binnen drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres der Rechnungsabschluss erstellt und mit Bescheid bekannt gegeben worden. Der entsprechende Bescheid sei erst am 9. April 2001 und somit verspätet zugestellt worden. Die Bekanntgabe hätte bis 31. März 2001 erfolgen müssen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 16. Dezember 2002, Zl. 2000/10/0192, zu § 48 Abs. 1 NÖ Pflichtschulgesetz dargelegt, dass die Vorschrift keine Regelung enthalte, wonach die Überschreitung der dort genannten Termine mit Rechtsfolgen - insbesondere im Sinne des Ausschlusses der Vorschreibung - verbunden wäre. Es könne daher keine Rede davon sein, dass eine Überschreitung dieser Termine zum Verlust des Anspruches auf den Schulerhaltungsbeitrag führe oder sonst eine Rechtswidrigkeit der Vorschreibung von Schulerhaltungsbeiträgen begründe. Entsprechendes gilt auch für die Vorschrift des § 48 Abs. 3 leg. cit.; aber auch der Umstand, dass die Gemeinde G. die vorläufige Vorschreibung des Schulerhaltungsbeitrages auf Grund des Voranschlages für das Jahr 2000 im vorliegenden Fall offenbar unterließ, macht die spätere Vorschreibung auf Grund des Rechnungsabschlusses - mangels einer gesetzlichen Regelung in Richtung des von der Beschwerde angenommenen Anspruchsverlustes - nicht rechtswidrig.
Die Beschwerde macht weiters geltend, die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass das Jugendamt Oberwart S 1.360,-- pro Tag für die Betreuung von Raffael V. zahle. Weitere S 2.000,-- pro Monat habe die Großmutter zahlen müssen. Insgesamt seien somit für die Betreuung des Kindes mehr als S 40.000,-- pro Monat aufgewendet worden. Eine gesonderte Verrechnung von Schulerhaltungsbeiträgen sei daher nicht zulässig. Angesichts der mangelnden Konkretisierung dieser - im Übrigen neuen, weil im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragenen - Darlegungen ist nicht ersichtlich, mit welcher Widmung die behaupteten Zahlungen geleistet wurden. Eine Behauptung, dass damit der in Rede stehende Schulerhaltungsbeitrag geleistet wurde, liegt darin jedenfalls nicht. Sollte es sich bei den behaupteten Zahlungen um Ersatzleistungen für die Kosten der Jugendwohlfahrtsmaßnahme handeln, bliebe davon die Verpflichtung der Wohnsitzgemeinde zur Leistung des - davon zu unterscheidenden - Schulerhaltungsbeitrages unberührt.
Die Beschwerde macht weiters unter Hinweis auf § 48 NÖ Pflichtschulgesetz geltend, die beschwerdeführende Gemeinde hätte "in Erfüllung des Grundsatzes des Parteiengehörs von vornherein in die Festsetzung des Schulerhaltungsbeitrages bzw. der Schulumlagen eingebunden werden müssen". Dem ist zu erwidern, dass nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bescheid der ersten Instanz der nach einzelnen Einnahmen- und Ausgabenpositionen gegliederte Rechnungsabschluss 2000 der Volksschulgemeinde G. samt Schülerzahlen und damit die Berechnungsgrundlagen des Schulerhaltungsbeitrages angeschlossen waren. Im Bescheidspruch wird darauf verwiesen, dass der Rechnungsabschluss, der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilde, gemäß § 48 Abs. 3 NÖ Pflichtschulgesetz übermittelt werde. Letzteres wurde seitens der beschwerdeführenden Gemeinde im Verwaltungsverfahren niemals bestritten. Der Verwaltungsgerichtshof kann somit davon ausgehen, dass im Verwaltungsverfahren der Vorschrift des § 48 Abs. 3 NÖ Pflichtschulgesetz entsprochen wurde. Bei dieser Sachlage könnte selbst mit dem Hinweis, dass im - vorgelagerten - Voranschlagsverfahren dem § 48 Abs. 1 leg. cit. nicht entsprochen worden wäre, eine Rechtswidrigkeit der Vorschreibung des Schulerhaltungsbeitrages nicht aufgezeigt werden.
Die Beschwerde macht weiters geltend, die belangte Behörde hätte feststellen müssen, ob und seit wann Raffael V. im Schulsprengel wohne. Einerseits hätte die Behörde erst nach dieser Feststellung beurteilen können, ob § 52 oder § 53 NÖ Pflichtschulgesetz anwendbar sei, und andererseits, ob der Schulgemeinde für das Kalenderjahr 2000 überhaupt ein Schulerhaltungsbeitrag für Raffael V. zustehe.
Die Beschwerde übersieht, dass bereits der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 18. Oktober 2001 die entsprechenden Feststellungen enthält. Danach habe Raffael V. seit 17. August 1999 einen weiteren Wohnsitz in G. begründet, wo er aufgrund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im sozialpädagogischen Wohnheim S. wohne. Seit 6. September 1999 besuche er die Volksschule G. Hauptgemeldet seit er seit 16. März 1999 in R.
All dies wurde weder im Verwaltungsverfahren noch wird es in der Beschwerde bestritten. Die Beschwerde zeigt daher auch unter den Gesichtspunkten des Schulbesuchs und des Wohnens des Schülers in G. und dessen ordentlichen Wohnsitz in R. keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Zu 2.:
Das Vorbringen der zur Zl. 2002/10/0176 protokollierten Beschwerde entspricht - abgesehen von der Behauptung der "Verspätung" der Vorschreibung, die hier nicht enthalten ist - dem soeben erörterten Vorbringen der zur Zl. 2002/10/0132 protokollierten Beschwerde. Auf die dazu oben dargelegten Entscheidungsgründe wird daher verwiesen.
Darüber hinaus bringt die Beschwerde vor, Raffael V. habe die Volksschule G. lediglich bis April 2001 besucht, weshalb eine Vorschreibung für das gesamte Jahr 2001 nicht zulässig sei. Entgegen § 48 Abs. 4 zweiter Halbsatz NÖ Pflichtschulgesetz seien keine Gutschriften für das Jahr 2001 festgelegt worden.
Auch damit wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.
Nach § 53 Abs. 3 NÖ Pflichtschulgesetz finden für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung die §§ 44 bis 48 sinngemäß Anwendung. Nach § 48 Abs. 1 iVm § 46 Abs. 3 NÖ Pflichtschulgesetz ist der in den ordentlichen Voranschlag (der bis 20. Oktober des vorangehenden Jahres erstellt werden soll) aufgenommene Schulaufwand für das jeweils folgende Kalenderjahr im Verhältnis der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler vorläufig aufzuteilen; anlässlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses (§ 48 Abs. 3) ist er endgültig nach dem Verhältnis der zum 1. Jänner eingeschriebenen Schüler aufzuteilen. Nach § 48 Abs. 3 erster Satz NÖ Pflichtschulgesetz ist der Rechnungsabschluss binnen drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu erstellen.
Eine Zusammenschau der die Vorschreibung und Einhebung des Schulerhaltungsbeitrages regelnden Vorschriften ergibt, dass es sich dabei um einen auf das Kalenderjahr (und nicht etwa auf ein Schuljahr) bezogenen Beitrag handelt. Aufteilungsvorschriften für den Fall eines Schulwechsels bzw. des Ausscheidens eines Schülers während eines Schuljahres bzw. Kalenderjahres bestehen nicht.
Das Gesetz knüpft die "vorläufige Vorschreibung" eines Schulerhaltungsbeitrages somit an die Tatsache des Schulbesuches des betreffenden Schülers am Tag des Beginnes des Schuljahres, das war im vorliegenden Fall der 4. September 2000 (vgl. 2 Abs. 1 Schulzeitgesetz 1985), die "endgültige Aufteilung" hingegen an den Schulbesuch am 1. Jänner des Jahres, das Gegenstand des Rechnungsabschlusses ist, das war im vorliegenden Fall der 1. Jänner 2001. Es ist nicht strittig, dass der Schüler am 1. Jänner 2001 die Volksschule in G. besuchte. Der Umstand, dass er - wie von der Beschwerde behauptet - vor Ende des Schuljahres 2000/2001 aus dem Schulverband ausschied, berührt den Anspruch auf Leistung des Schulerhaltungsbeitrages für das Jahr 2001 nach dem Gesagten nicht. Gutschriften im Sinne des § 48 Abs. 4 zweiter Satz NÖ Pflichtschulgesetz sind somit nicht entstanden.
Die Beschwerden zeigen daher keine Rechtswidrigkeit auf; sie waren gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 22. November 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002100132.X00Im RIS seit
24.12.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008