Norm
ZPO §595 idF vor SchiedsRÄG 2006Rechtssatz
Nach herrschender Meinung hat das Schiedsgericht über die Ablehnung eines Schiedsrichters selbst zu entscheiden, und zwar in Ermangelung einer abweichenden Regelung im Schiedsvertrag in Anwesenheit und mit der Stimme des Abgelehnten (mwN). Dies gilt jedoch nicht, wenn der betroffene Schiedsrichter seine Befangenheit selbst angezeigt und um beschlussmäßige Feststellung ersucht hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117293Im RIS seit
17.01.2003Zuletzt aktualisiert am
17.01.2022