RS OGH 2002/12/18 7Ob265/02z, 7Ob236/05i, 9Ob53/08x, 2Ob112/12b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2002
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Norm

ZPO §595 idF vor SchiedsRÄG 2006
ZPO §611 idF SchiedsRÄG 2006
JN §19

Rechtssatz

Nach herrschender Meinung hat das Schiedsgericht über die Ablehnung eines Schiedsrichters selbst zu entscheiden, und zwar in Ermangelung einer abweichenden Regelung im Schiedsvertrag in Anwesenheit und mit der Stimme des Abgelehnten (mwN). Dies gilt jedoch nicht, wenn der betroffene Schiedsrichter seine Befangenheit selbst angezeigt und um beschlussmäßige Feststellung ersucht hat.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 265/02z
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 7 Ob 265/02z
  • 7 Ob 236/05i
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 7 Ob 236/05i
    nur: In der Einbringung der Schiedsklage durch einen dazu nach § 31 Abs 1 ZPO bevollmächtigten Rechtsanwalt ist eine nachträgliche Genehmigung des Abschlusses einer Schiedsvereinbarung, bei der die Formvorschrift des § 577 Abs 3 ZPO verletzt wurde (Vertretungsmangel), zu erblicken. (T1)
    Beisatz: Ist die Ablehnung eines Schiedsrichters vom Schiedsgericht ungerechtfertigt zurückgewiesen worden, ist eine Nachprüfung durch das Gericht möglich; hat allerdings nach Unterwerfung der Streitteile unter die „Wiener Regeln" das Präsidium des internationalen Schiedsgerichtes über die Ablehnung Befangenheit entschieden, ist eine Nachprüfung durch das Gericht selbst bei ungerechtfertigter Zurückweisung einer Ablehnung Befangenheit unzulässig. (T2)
  • 9 Ob 53/08x
    Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 Ob 53/08x
    Auch; Beis wie T2
  • 2 Ob 112/12b
    Entscheidungstext OGH 17.06.2013 2 Ob 112/12b
    Vgl auch; Veröff: SZ 2013/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117293

Im RIS seit

17.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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