RS OLG Wien 2002/12/18 7Ra343/02s

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Veröffentlicht am 18.12.2002
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Rechtssatz

Der Feststellung (der Vorfrage) der Wirksamkeit oder materiellen Berechtigung der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses fehlt das nach § 228 ZPO erforderliche rechtliche Interesse. Feststellungsfähig ist nur der aufrechte Bestand des Arbeitsverhältnisses, nicht aber die mangelnde Rechtfertigung der Auflösung bzw. deren vermeintliche Gründe, weil [im vorliegenden Fall noch dazu]  begründungslos erfolgt, zumal  es sich dabei nur um ein einzelnes (qualifizierendes) Element eines Rechtsverhältnisses handelt (RdW 1991, 55 und die dort zitierte Rechtsprechung; SZ 68/156; 9 ObA 119/99m; vgl. in diesem Zusammenhang auch Arb. 10.625 = ZASB 1988,2).

Eine Änderung der Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit bedarf grundsätzlich der Einwilligung des Gegners gemäß § 235 Abb.2 ZPO , die als vorhanden wohl nur anzunehmen ist, wenn der Gegner, ohne gegen die Änderung eine Einwendung zu erheben, über die geänderte Klage verhandelt, dies liegt gegebenenfalls nichts vor, weil die beklagte Partei ausdrücklich auf die Unzulässigkeit der Klageänderung hingewiesen hat ( siehe OGH 9 Ob A 316/98f v. 9. 12. 1998 = ARD 5045/31/99). Im übrigen stellt ein zweites Eventualbegehren, das neben dem bisherigen Feststellungs- nunmehr ein Unterlassungsbegehren darstellt, eine wesentliche Erschwerung und Verzögerung des Verfahrens dar, sodass eine solchen Klageänderung nicht zuzulassen ist.

Entscheidungstexte
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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