Norm
ZPO §166Rechtssatz
Die Fassung eines ausdrücklichen Wiederaufnahme(Fristsetzungs-)beschlusses ist jedenfalls dann erforderlich, wenn das Prozessgericht nicht nur zu erheben hat, ob die Klageforderung im Konkurs angemeldet, sondern auch, von wem (neben dem Masseverwalter) sie bestellt wurde. Die Unterlassung eines solchen Beschlusses ist mit Nichtigkeitssanktion bedroht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2002:RW0000085Dokumentnummer
JJR_20021218_OLG0009_01500R00174_02X0000_001