RS OGH 2002/12/18 15R174/02x

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Veröffentlicht am 18.12.2002
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Norm

ZPO §166
KO §7
KO §110
KO §113

Rechtssatz

Die Fassung eines ausdrücklichen Wiederaufnahme(Fristsetzungs-)beschlusses ist jedenfalls dann erforderlich, wenn das Prozessgericht nicht nur zu erheben hat, ob die Klageforderung im Konkurs angemeldet, sondern auch, von wem (neben dem Masseverwalter) sie bestellt wurde. Die Unterlassung eines solchen Beschlusses ist mit Nichtigkeitssanktion bedroht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2002:RW0000085

Dokumentnummer

JJR_20021218_OLG0009_01500R00174_02X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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