RS OGH 2002/12/18 3Ob215/02t (3Ob321/02f), 3Ob261/03h, 3Ob166/05s (3Ob167/05p), 3Ob149/10y, 3Ob134/1

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Veröffentlicht am 18.12.2002
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Norm

ABGB §1330 BI
UWG §15

Rechtssatz

Bei einer auf § 1330 ABGB gestützten einstweiligen Verfügung ist mit einem Unterlassungsgebot (auch in Fassung eines Verbots) mangels analoger Anwendbarkeit des § 15 UWG damit nicht auch schon die Verpflichtung zur Vornahme bestimmter Beseitigungshandlungen durch den Verpflichteten tituliert. Es bleibt dem durch einen Eingriff in seiner Ehre Verletzten überlassen, neben seinem im Gesetz ausdrücklich genannten Widerrufsanspruch bestimmte - wenngleich weit formulierte - Beseitigungsmaßnahmen bereits im Titelverfahren zu begehren und einen entsprechenden Titel zu erwirken (mit eingehender Begründung).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 215/02t
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 215/02t
    Veröff: SZ 2002/178
  • 3 Ob 261/03h
    Entscheidungstext OGH 25.02.2004 3 Ob 261/03h
    nur: Bei einer auf § 1330 ABGB gestützten einstweiligen Verfügung ist mit einem Unterlassungsgebot (auch in Fassung eines Verbots) mangels analoger Anwendbarkeit des § 15 UWG damit nicht auch schon die Verpflichtung zur Vornahme bestimmter Beseitigungshandlungen durch den Verpflichteten tituliert. (T1); Beisatz: Wurde eine durch eine einstweilige Verfügung verbotene Äußerung verbreitet, diese Hompage jedoch nach Erlassen der einstweiligen Verfügung geändert, so ist darin, dass die verpflichtete Partei nicht alles ihr Mögliche und Zumutbare getan hat, um den Aufruf der bereits geänderten Internet-Seiten über lokale Speicherebenen (u.a. einen Proxy) auf dem PC des Benutzers zu verhindern, noch kein Verstoß gegen den Exekutionstitel zu sehen. (T2)
  • 3 Ob 166/05s
    Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 166/05s
    nur T1
  • 3 Ob 149/10y
    Entscheidungstext OGH 13.10.2010 3 Ob 149/10y
    Auch; Beisatz: Für Unterlassungsgebote, die nicht mit dem Wettbewerb oder vergleichbaren Rechtsgebieten im Zusammenhang stehen, gilt ganz allgemein, dass mit ihnen nicht auch schon die Verpflichtung zur Vornahme bestimmter Beseitigungshandlungen durch den Verpflichteten tituliert ist. (T3)
  • 3 Ob 134/13x
    Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 134/13x
    Beis wie T3
  • 6 Ob 17/14i
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 17/14i
    Auch; Beisatz: Das gilt auch für § 25 Abs 7 UWG und § 85 Abs 4 UrhG. (T4); Veröff: SZ 2014/108

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117238

Im RIS seit

17.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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