RS OGH 2002/12/19 2Ob220/02w, 2Ob42/08b, 2Ob83/08g, 2Ob99/14v

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Veröffentlicht am 19.12.2002
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Norm

ABGB §1304 B1
KFG §106 Abs2

Rechtssatz

Liegt dem Geschädigten nicht nur zufolge Nichtanlegung der Gurten, sondern auch aus dem Unfallgeschehen selbst ein Mitverschulden zur Last, so sind zunächst alle Ersatzansprüche (einschließlich des Schmerzengeldes) um die Auslösungsmitverschuldensquote zu kürzen; der verbleibende Anspruchsrest ist sodann um das Gurtenmitverschulden zu reduzieren. Die gleiche Berechnung hat nicht nur dann zu erfolgen, wenn den Verletzten am Unfallgeschehen selbst ein Mitverschulden trifft, sondern auch dann, wenn andere Umstände dazu führen, dass alle seine Ersatzansprüche wegen eines Mitverschuldens zu reduzieren sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0123817

Im RIS seit

18.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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