Norm
KartG §11Rechtssatz
Lässt sich die Verrechnung einheitlicher Preise durch mehrere Unternehmer weder durch "Zufall" noch durch "marktbedingtes Verhalten" erklären, ist eine Verhaltensabstimmung im Sinne des § 11 Abs 1 KartG anzunehmen, insbesondere wenn auf dem Markt kein Zwang zum "Mitziehen" besteht und kein Marktleader vorhanden ist, dessen Preisen man zwecks Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit folgen müsste. Eine Koordination des Verhaltens muss nicht unmittelbar zwischen den beteiligten Unternehmen, sondern kann auch durch Maßnahmen Dritter, die beispielsweise eine Preisliste verteilen, herbeigeführt werden. Im vorliegenden Fall bilden die vom Hersteller auf allen Waren in der Form von Etiketten angebrachten Preisempfehlungen das Mittel der wettbewerbsrelevanten Verhaltensabstimmung; diese Preisempfehlungen fallen wegen des ausdrücklichen Unverbindlichkeitshinweises und mangels Feststellbarkeit der Ausübung wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Drucks zu ihrer Durchsetzung nicht unter den Tatbestand des Empfehlungskartells gemäß § 12 KartG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2002:RW0000126Dokumentnummer
JJR_20021219_OLG0009_0260KT00369_9600000_002