Norm
DSt 1990 §19Rechtssatz
Bei der Verhängung einer einstweiligen Maßnahme gemäß § 19 DSt ist einerseits das Gewicht des dem Rechtsanwalt zur Last gelegten Disziplinarvergehens, andererseits aber die Besorgnis besonders schwerer Nachteile für die Interessen der rechtssuchenden Bevölkerung und das Ansehen des Standes zu beachten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117087Im RIS seit
22.01.2003Zuletzt aktualisiert am
29.09.2020