Norm
JN §28Rechtssatz
Prämisse einer Ordination ist das Fehlen eines Gerichtsstands im Inland, was der ordinierende Oberste Gerichtshof - in sinngemäßer Anwendung des § 41 Abs 1 JN - von Amts wegen zu prüfen hat, wobei diese Prüfung - in sinngemäßer Anwendung des § 41 Abs 2 JN - auf Grund der Angaben des Antragstellers beziehungsweise auf Grund der Aktenlage erfolgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117256Im RIS seit
06.02.2003Zuletzt aktualisiert am
25.07.2022