Norm
StGB §29Rechtssatz
Ein Freispruch, der keine selbständige Tat betrifft, ist verfehlt (hier: korrekt wäre das (bloße) Unterbleiben der Nennung der Gegenstände, deren Diebstahl nicht angenommen wurde, im Urteilsspruch).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117261Im RIS seit
07.02.2003Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022