Norm
DSt 1990 §1 ARechtssatz
Unsachliche und (durch Herabsetzung des Adressierten) auch beleidigende Äußerungen gehen über die Befugnis des § 9 RAO zu unumwundenem Vorbringen jedenfalls hinaus, wenn sie mit einer energischen und zielbewussten Vertretung des Mandanten kaum in Zusammenhang zu bringen und lediglich Ausdruck einer mit persönlicher Animosität geführten Kontroverse sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117215Im RIS seit
12.02.2003Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021