RS OGH 2003/1/14 11Os164/02

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Veröffentlicht am 14.01.2003
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Norm

StPO §270 Abs3

Rechtssatz

Die Bezeichnung einer Verfahrenspartei in einem Urteil oder Beschluss eines Strafgerichtes bloß mit einem Künstlernamen (statt mit den in den Personenstandsbüchern verzeichneten Vornamen und Familiennamen), wodurch die Durchsetzung eines gegen diese Person im Strafverfahren ergangenen Exekutionstitels nicht möglich ist, stellt ein Formgebrechen dar, das im Strafverfahren, also vom Titelgericht - und nur von diesem - jederzeit berichtigt werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117245

Dokumentnummer

JJR_20030114_OGH0002_0110OS00164_0200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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