Norm
AußStrG §14 Abs5Rechtssatz
Auch im außerstreitigen Verfahren gilt der im Art 6 Abs 1 MRK verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs -und zwar auch in Fällen, in denen das Gebot der Zweiseitigkeit von Rechtsmittelverfahren nicht ausdrücklich gesetzlich verankert ist. Jede an einem Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen beteiligte Partei muss gegnerische Stellungnahmen "zur Kenntnis nahmen und kommentieren" können. Auch Ansprüche nach dem UVG sind derartige zivilrechtliche Ansprüche im Sinne der MRK, treffen doch den Unterhaltsschuldner daraus resultierende mehrfache (Rück-)Zahlungspflichten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117827Im RIS seit
14.02.2003Zuletzt aktualisiert am
15.05.2017