RS OGH 2003/1/15 7Ob295/02m, Bsw38663/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.2003
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Norm

AußStrG §14 Abs5
MRK Art6 Abs1 II1a
MRK Art6 Abs1 II5a1

Rechtssatz

Auch im außerstreitigen Verfahren gilt der im Art 6 Abs 1 MRK verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs -und zwar auch in Fällen, in denen das Gebot der Zweiseitigkeit von Rechtsmittelverfahren nicht ausdrücklich gesetzlich verankert ist. Jede an einem Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen beteiligte Partei muss gegnerische Stellungnahmen "zur Kenntnis nahmen und kommentieren" können. Auch Ansprüche nach dem UVG sind derartige zivilrechtliche Ansprüche im Sinne der MRK, treffen doch den Unterhaltsschuldner daraus resultierende mehrfache (Rück-)Zahlungspflichten.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 295/02m
    Entscheidungstext OGH 15.01.2003 7 Ob 295/02m
  • Bsw 38663/06
    Entscheidungstext AUSL EGMR 15.07.2010 Bsw 38663/06
    nur: Jede an einem Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen beteiligte Partei muss gegnerische Stellungnahmen "zur Kenntnis nahmen und kommentieren" können. (T1)
    Veröff: NL 2010,230

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117827

Im RIS seit

14.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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