RS OGH 2003/1/15 7Ob297/02f

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Veröffentlicht am 15.01.2003
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Norm

AußStrG §9 A2d

Rechtssatz

Ein gegen den Beschluss des Rechtshilfegerichtes erhobenes Rechtsmittel ist ausschließlich an dieses (als nach § 9 Abs 1 AußStrG "unteren Richter") zu richten und bei diesem einzubringen. Die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels ist daher am Einlangen beim ersuchten Gericht zu messen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117297

Dokumentnummer

JJR_20030115_OGH0002_0070OB00297_02F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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