Norm
AußStrG §9 A2dRechtssatz
Ein gegen den Beschluss des Rechtshilfegerichtes erhobenes Rechtsmittel ist ausschließlich an dieses (als nach § 9 Abs 1 AußStrG "unteren Richter") zu richten und bei diesem einzubringen. Die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels ist daher am Einlangen beim ersuchten Gericht zu messen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117297Dokumentnummer
JJR_20030115_OGH0002_0070OB00297_02F0000_001