Norm
MedienG §14 Abs3Rechtssatz
Dem Antragsteller steht zur Einbringung der Beschwerde nach § 15 Abs 1 MedG unter analoger Heranziehung der Vorschriften über die Anfechtung einer nach § 486 Abs 3 StPO ergangenen Entscheidung eine Frist von 14 Tagen offen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117244Im RIS seit
15.02.2003Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016