Norm
MRG §46bRechtssatz
Aus dem in § 46b MRG verwendeten Begriff "sein Anhebungsbegehren" ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber nur ein einziges Anhebungsbegehren im Auge hatte, wenn nicht ein Fall schrittweiser Anhebung nach § 46a Abs 2 bis 4 MRG vorliegt. Im Anhebungsbegehren liegt ein den Mietvertrag änderndes Gestaltungsrecht des Vermieters. Durch die Ausübung dieses Rechtes wird jedenfalls die Höhe des begehrten Mietzinses festgesetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117695Im RIS seit
20.02.2003Zuletzt aktualisiert am
11.09.2014