RS OGH 2003/1/21 5Ob292/02f, 8Ob128/08v, 8Ob17/09x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.2003
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Norm

JN §45

Rechtssatz

Bewirkt die Bejahung der individuellen Zuständigkeit auch eine Veränderung der örtlichen Zuständigkeit, so ist der Rechtsmittelausschluss des § 45 JN nicht anwendbar. Führt sie hingegen lediglich zu einer Zuständigkeitsverschiebung in sachlicher Hinsicht, so gilt die Anfechtungsbeschränkung.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 292/02f
    Entscheidungstext OGH 21.01.2003 5 Ob 292/02f
  • 8 Ob 128/08v
    Entscheidungstext OGH 13.11.2008 8 Ob 128/08v
    Vgl; Beisatz: Auch dann, wenn sich aus der Bejahung der individuellen Zuständigkeit lediglich eine Zuständigkeitsverschiebung in sachlicher Hinsicht ergibt, liegt ein Fall des § 45 erster Halbsatz JN vor. (T1); Veröff: SZ 2008/165
  • 8 Ob 17/09x
    Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 17/09x
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117572

Im RIS seit

20.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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