RS OGH 2003/1/22 9ObA220/02x, 9ObA112/03s, 9ObA103/05w, 8ObA75/06x, 9ObA34/12h, 9ObA54/15d, 9ObA92/1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2003
beobachten
merken

Norm

ArbVG §3 Abs1

Rechtssatz

Das einseitige Abgehen von einer kollektivvertraglichen Vereinbarung über eine Geldleistung durch Leistung von Naturalien ist dem Dienstgeber auch dann verwehrt, wenn es sich bei der Geldleistung um Aufwandsersatz handelt und wenn die Naturalleistung einem Günstigkeitsvergleich standhält. Ein solches einseitiges Abgehen ist mit der Rechtsnatur des Kollektivvertrages und dessen einseitig zu Gunsten des Arbeitnehmers zwingenden Wirkung nicht vereinbar. Wohl aber können kollektivvertragliche Ansprüche der Arbeitnehmer durch Einzelvereinbarung verbessert werden, weil § 3 Abs 1 ArbVG "Sondervereinbarungen" - soweit sie der Kollektivvertrag nicht ausschließt - zulässt, sofern sie für den Arbeitnehmer günstiger sind. Dass die Regelung gleich günstig ist, reicht dafür allerdings nicht aus. (Hier: Dienstkleidungspauschale laut Punkt 7h des Kollektivvertrages für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe.)

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 220/02x
    Entscheidungstext OGH 22.01.2003 9 ObA 220/02x
    Veröff: SZ 2003/3
  • 9 ObA 112/03s
    Entscheidungstext OGH 19.11.2003 9 ObA 112/03s
    Vgl auch; Beisatz: Bei der Zurverfügungstellung von Sachbezügen anstelle der vereinbarten Geldleistung handelt es sich um ein Aliud. (T1)
  • 9 ObA 103/05w
    Entscheidungstext OGH 12.07.2006 9 ObA 103/05w
    Beisatz: Ein einseitiges Abgehen des Dienstgebers ist mit der Rechtsnatur des Kollektivvertrages und dessen einseitig zugunsten des Arbeitnehmers zwingenden Wirkung nicht vereinbar. (T2)
  • 8 ObA 75/06x
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 8 ObA 75/06x
    Beis wie T2
  • 9 ObA 34/12h
    Entscheidungstext OGH 22.10.2012 9 ObA 34/12h
    Vgl
  • 9 ObA 54/15d
    Entscheidungstext OGH 28.05.2015 9 ObA 54/15d
    Auch
  • 9 ObA 92/15t
    Entscheidungstext OGH 27.08.2015 9 ObA 92/15t
    Vgl auch
  • 8 ObA 74/20w
    Entscheidungstext OGH 23.02.2021 8 ObA 74/20w
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117393

Im RIS seit

21.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten