RS OGH 2003/1/23 8ObS93/02p, 9ObA114/03k, 8ObA35/04m, 8ObS7/07y, 9ObA58/08g, 9ObA136/08b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2003
beobachten
merken

Norm

AZG §19f

Rechtssatz

Wird die Abgeltung von Überstunden durch Zeitausgleich (§ 10 Abs 1 Z 2 AZG), nicht jedoch der Zeitpunkt des Verbrauchs vereinbart, und bestimmt der Arbeitnehmer nach Ansammeln von 30 Überstunden und Verstreichen von 13 Wochen den Zeitpunkt des Verbrauchs nicht einseitig, wird nach einer weiteren Woche der Anspruch auf Vergütung der Überstunden in Geld fällig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117229

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten