Norm
JN §93 Abs1Rechtssatz
Eine der Voraussetzungen für den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft ist, dass das angerufene Gericht für einen oder alle übrigen Beklagten auch durch Vereinbarung zuständig gemacht werden könnte (§ 93 Abs1 letzter Halbsatz JN). Die sachliche Unzuständigkeit wegen Vorliegens der Handelsgerichtsbarkeit für einen oder mehrere der Beklagten steht der gemeinschaftlichen Einklagung nicht im Weg; umgekehrt können Nichtkaufleute mit Kaufleuten vor dem Kausalgericht geklagt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117283Im RIS seit
22.02.2003Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022