RS OGH 2003/1/23 6Ob316/02t, 9ObA120/09a, 1Ob105/13t, 5Ob170/21t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2003
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Norm

JN §93 Abs1

Rechtssatz

Eine der Voraussetzungen für den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft ist, dass das angerufene Gericht für einen oder alle übrigen Beklagten auch durch Vereinbarung zuständig gemacht werden könnte (§ 93 Abs1 letzter Halbsatz JN). Die sachliche Unzuständigkeit wegen Vorliegens der Handelsgerichtsbarkeit für einen oder mehrere der Beklagten steht der gemeinschaftlichen Einklagung nicht im Weg; umgekehrt können Nichtkaufleute mit Kaufleuten vor dem Kausalgericht geklagt werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 316/02t
    Entscheidungstext OGH 23.01.2003 6 Ob 316/02t
  • 9 ObA 120/09a
    Entscheidungstext OGH 28.07.2010 9 ObA 120/09a
    Auch; nur: Die sachliche Unzuständigkeit wegen Vorliegens der Handelsgerichtsbarkeit für einen oder mehrere der Beklagten steht der gemeinschaftlichen Einklagung nicht im Weg; umgekehrt können Nichtkaufleute mit Kaufleuten vor dem Kausalgericht geklagt werden. (T1)
  • 1 Ob 105/13t
    Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 105/13t
    Vgl
  • 5 Ob 170/21t
    Entscheidungstext OGH 04.11.2021 5 Ob 170/21t
    nur: Eine der Voraussetzungen für den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft ist, dass das angerufene Gericht für einen oder alle übrigen Beklagten auch durch Vereinbarung zuständig gemacht werden könnte (§ 93 Abs1 letzter Halbsatz JN). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117283

Im RIS seit

22.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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