RS OGH 2003/1/23 6Ob111/02w, 6Ob21/14b, 6Ob253/16y

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Veröffentlicht am 23.01.2003
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Norm

AktG §220 Abs3
GmbHG §98

Rechtssatz

Für die Fristwahrung ist nicht unbedingt die vollständige Anmeldung notwendig, wenn fehlende Unterlagen nachgereicht werden können. Nur bei schwerwiegenden Mängeln (wie beim Fehlen des Verschmelzungsvertrages oder des Umwandlungsplanes überhaupt), die einen Verbesserungsauftrag des Firmenbuchgerichtes im Sinn des § 17 FBG ausschließen, kann die neunmonatige Frist des § 220 Abs 3 AktG nicht gewahrt werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 111/02w
    Entscheidungstext OGH 23.01.2003 6 Ob 111/02w
  • 6 Ob 21/14b
    Entscheidungstext OGH 20.02.2014 6 Ob 21/14b
    Vgl; Beisatz: Die Errichtung eines Notariatsaktes ist Wirksamkeitsvoraussetzung des Verschmelzungsvertrags. Wird die Form nicht eingehalten, liegt gar kein wirksamer Verschmelzungsvertrag vor. (T1); Veröff: SZ 2014/11
  • 6 Ob 253/16y
    Entscheidungstext OGH 27.02.2017 6 Ob 253/16y
    Vgl; Beisatz: Hier: Verschmelzung von zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung: Der Gesellschafterbeschluss nach § 98 GmbHG kann nicht außerhalb der Neunmonatsfrist des § 220 Abs 3 AktG nachgetragen werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117286

Im RIS seit

22.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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