Norm
ZPO §501Rechtssatz
Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes ist unzulässig, wenn das Erstgericht nur über einen 2.000 Euro nicht übersteigenden Streitgegenstand entschieden hat. Ein höherer Bewertungsausspruch durch das Berufungsgericht bindet den Obersten Gerichtshof nicht (abgesehen von einer offenbaren Unterbewertung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117339Im RIS seit
27.02.2003Zuletzt aktualisiert am
10.09.2019