Norm
ABGB §1311 IIaRechtssatz
Wird schuldhaft ein Gutachten nach § 57a KFG erstellt, das unrichtigerweise die Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeuges attestiert, so ist im Falle eines durch einen nicht erkannten Mangel verursachten Unfalls auch der Unfallschaden am begutachteten Fahrzeug nach dem Amtshaftungsgesetz zu ersetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117456Zuletzt aktualisiert am
14.11.2009