Norm
AHG §1 Abs1 HRechtssatz
Die Geltendmachung von deliktischen Schadenersatzansprüchen gegen eine physische Person, die als Organ eines Rechtsträges im Rahmen hoheitlicher Tätigkeit schuldhaft rechtswidrig Schäden zugefügt hat, stellt § 9 Abs 5 AHG insoweit entgegen, als die Schäden in den Schutzbereich der verletzten Norm fallen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117455Im RIS seit
27.02.2003Zuletzt aktualisiert am
30.08.2012