Norm
GBG §126 Abs3Rechtssatz
In Anwendung der in § 126 Abs 3 GBG vorgesehenen Begründungserleichterung kann sich die Erledigung eines Revisionsrekurses in Grundbuchssachen auf kurze Zusatzbemerkungen beschränken, wenn der erkennende Senat die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes teilt und im Revisionsrekurs keine stichhältigen Gegenargumente zu erkennen vermag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117692Im RIS seit
27.02.2003Zuletzt aktualisiert am
04.02.2020