RS OGH 2003/1/28 5Ob303/02y, 5Ob150/03z, 5Ob204/03s, 5Ob131/17a, 5Ob71/18d

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Veröffentlicht am 28.01.2003
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Norm

GBG §126 Abs3

Rechtssatz

In Anwendung der in § 126 Abs 3 GBG vorgesehenen Begründungserleichterung kann sich die Erledigung eines Revisionsrekurses in Grundbuchssachen auf kurze Zusatzbemerkungen beschränken, wenn der erkennende Senat die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes teilt und im Revisionsrekurs keine stichhältigen Gegenargumente zu erkennen vermag.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117692

Im RIS seit

27.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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