Norm
EO §156 IIARechtssatz
Das unbeschränkte Eigentum erwirbt der Ersteher erst mit Rechtskraft des Zuschlags und nach vollständiger Erfüllung der Versteigerungsbedingungen. Jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt bleiben grundbücherliche Eintragungen gegen den Verpflichteten möglich, genauer gesagt sogar bis Einverleibung des Eigentumsrechts des Erstehers im Grundbuch, da ja bis zu diesem Grundbuchsakt nach wie vor der Verpflichtete im Sinne des § 21 GBG als Eigentümer der Liegenschaft erscheint. Nach § 72 GBG steht nicht einmal die Anmerkung des Zuschlags weiteren Eintragungen gegen den bisherigen Eigentümer der versteigerten Liegenschaft entgegen. Demnach kann der Ersteher eine gegen den noch im Grundbuch als Eigentümer einverleibten Verpflichteten erwirkte grundbücherliche Eintragung nicht erfolgreich mit dem Argument bekämpfen, er sei schon durch die Erteilung des Zuschlags Eigentümer geworden. Nach Rechtskraft des Zuschlags kann er lediglich die Löschung der gegen den bisherigen Eigentümer erwirkten Eintragungen verlangen (hier: Klagsanmerkung nach § 13c Abs 4 WEG 1975 nach Anmerkung des Zuschlages).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117693Im RIS seit
27.02.2003Zuletzt aktualisiert am
20.04.2015