RS OGH 2003/1/28 1Ob309/02a, 2Ob214/18m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2003
beobachten
merken

Norm

JN §55 Abs1 Z2
JN §55 Abs5
ZPO §11 Z1 B

Rechtssatz

Mehrere "eingeantwortete" Erben als Beklagte, die aufgrund einer Erbschaftsklage in Anspruch genommen werden, bilden eine materielle Streitgenossenschaft, sofern - außer dem Berufungsgrund - gegen einen der Erben nicht noch weitere Tatsachen geltend gemacht wurden, die sich (nur) auf den Bestand der gegen ihn erhobenen Quotenforderung beziehen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 309/02a
    Entscheidungstext OGH 28.01.2003 1 Ob 309/02a
  • 2 Ob 214/18m
    Entscheidungstext OGH 28.03.2019 2 Ob 214/18m
    nur: Mehrere eingeantwortete Erben als Beklagte, die aufgrund einer Erbschaftsklage in Anspruch genommen werden, bilden eine materielle Streitgenossenschaft. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117342

Im RIS seit

27.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten