Norm
StPO §293 Abs2Rechtssatz
Hat sich die im erneuerten Verfahren festgestellte Sachverhaltsbasis gegenüber jener des ersten Rechtsgangs nicht geändert, ist der Entscheidungsgegenstand im zweiten Rechtsgang mithin derselbe geblieben,so ist das erkennende Gericht an die für das aufhebende Erkenntnis maßgeblich gewesene Rechtsmeinung des Obersten Gerichtshofes gebunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117319Dokumentnummer
JJR_20030128_OGH0002_0140OS00082_0200000_001