RS OGH 2003/1/28 14Os82/02

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Veröffentlicht am 28.01.2003
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Norm

StPO §293 Abs2

Rechtssatz

Hat sich die im erneuerten Verfahren festgestellte Sachverhaltsbasis gegenüber jener des ersten Rechtsgangs nicht geändert, ist der Entscheidungsgegenstand im zweiten Rechtsgang mithin derselbe geblieben,so ist das erkennende Gericht an die für das aufhebende Erkenntnis maßgeblich gewesene Rechtsmeinung des Obersten Gerichtshofes gebunden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117319

Dokumentnummer

JJR_20030128_OGH0002_0140OS00082_0200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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