Norm
ABGB §879 Abs3 ERechtssatz
Die rechtliche Ausgestaltung der Genussrechte nach § 174 AktG unterliegt keiner besonderen gesetzlichen Regelung. Dies bedeutet für den Emittenten weitgehende Gestaltungsfreiheit; der Privatautonomie sind grundsätzlich (nur) durch § 879 ABGB - neuerdings auch durch § 864a ABGB, § 6 Abs 3 KSchG - Grenzen gesetzt. So wie im Bereich des Gesellschaftsrechtes unbefristete Bindung des Kapitals nichts Ungewöhnliches ist, solange die Gesellschaft nicht aufgelöst wird, ist auch gegen den Ausschluss der Kündigung bei Gewinnscheinen auf Grund ihrer Börsengängigkeit im Grunde nichts einzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117291Im RIS seit
28.02.2003Zuletzt aktualisiert am
14.03.2017