RS OGH 2003/1/29 7Ob267/02v, 10Ob34/05f, 1Ob105/10p, 2Ob84/13m, 5Ob4/14w, 6Ob90/14z, 6Ob68/15s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2003
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Norm

ABGB §879 Abs3 E
AktG §174
KSchG §6 Abs1 Z1

Rechtssatz

Die rechtliche Ausgestaltung der Genussrechte nach § 174 AktG unterliegt keiner besonderen gesetzlichen Regelung. Dies bedeutet für den Emittenten weitgehende Gestaltungsfreiheit; der Privatautonomie sind grundsätzlich (nur) durch § 879 ABGB - neuerdings auch durch § 864a ABGB, § 6 Abs 3 KSchG - Grenzen gesetzt. So wie im Bereich des Gesellschaftsrechtes unbefristete Bindung des Kapitals nichts Ungewöhnliches ist, solange die Gesellschaft nicht aufgelöst wird, ist auch gegen den Ausschluss der Kündigung bei Gewinnscheinen auf Grund ihrer Börsengängigkeit im Grunde nichts einzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 267/02v
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 7 Ob 267/02v
  • 10 Ob 34/05f
    Entscheidungstext OGH 24.01.2006 10 Ob 34/05f
    Vgl auch; Beisatz: Zur Frage des Ausschlusses des außerordentlichen und des ordentlichen Kündigungsrechtes bei Gewinnscheinen mit ausführlichen Literaturnachweisen und Judikaturnachweisen. (T1)
    Beisatz: Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung ist im vorliegenden Fall ein Ausschluss des außerordentlichen Kündigungsrechtes aus wichtigem Grund für einen Zeitraum von bis zu 35Jahren jedenfalls als nicht mehr angemessen anzusehen. Insbesondere aufgrund der fehlenden Börsengängigkeit der Gewinnscheine und ihrer tatsächlich im Einvernehmen mit dem Vorstand und dem Aufsichtsrat der Beklagten bestehenden Rückgabemöglichkeit führt auch der in den Gewinnscheinbedingungen der Beklagten vorgesehene Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechtes bis zum 31.12.2025 zu einer unangemessenen Beeinträchtigung der Interessen der Anleger im Sinn der §§879 Abs 3 ABGB und 6 Abs1 Z1 KSchG. (T2)
  • 1 Ob 105/10p
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 105/10p
    nur: Die rechtliche Ausgestaltung der Genussrechte nach § 174 AktG unterliegt keiner besonderen gesetzlichen Regelung. Dies bedeutet für den Emittenten weitgehende Gestaltungsfreiheit; der Privatautonomie sind grundsätzlich (nur) durch § 879 ABGB - neuerdings auch durch § 864a ABGB, § 6 Abs 3 KSchG - Grenzen gesetzt. (T3)
    Beis wie T1 nur: Zur Frage des Ausschlusses des außerordentlichen und des ordentlichen Kündigungsrechtes bei Gewinnscheinen. (T4)
  • 2 Ob 84/13m
    Entscheidungstext OGH 29.04.2014 2 Ob 84/13m
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Partizipationsscheine nach § 23 BWG idF vor BGBl I 2013/184. (T5); Veröff: SZ 2014/47
  • 5 Ob 4/14w
    Entscheidungstext OGH 26.09.2014 5 Ob 4/14w
    Vgl; Beisatz: Hier: Ergänzungskapital nach § 23 Abs 7 BWG idF vor BGBl 2013/83. (T6)
  • 6 Ob 90/14z
    Entscheidungstext OGH 27.04.2015 6 Ob 90/14z
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Die zwingende Teilnahme des Partizipationskapitals am Verlust kann nicht durch einen Zustimmungsvorbehalt unterlaufen werden. (T7)
    Beisatz: Die zwingende Teilnahme des Partizipationskapitals am Verlust kann nicht durch einen Zustimmungsvorbehalt unterlaufen werden. Ein verbandsrechtliches Zustimmungsrecht kann den Partizipationskapitalgebern auch nicht in den Ausgabebedingungen eingeräumt werden. Regelungen über das Stimmrecht bilden einen zwingenden Bestandteil der Satzung und können nur in dieser geregelt werden. Ein außerhalb der Satzung geregeltes Zustimmungsrecht hätte nur schuldrechtlichen Charakter und würde bei Missachtung die Partizipationskapitalgeber zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen, nicht aber zur Beschlussanfechtung legitimieren. Vor allem aber wird die Wirksamkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses durch das Missachten eines schuldrechtlichen Zustimmungsrechts nicht berührt. (T8); Veröff: SZ 2015/37
  • 6 Ob 68/15s
    Entscheidungstext OGH 29.06.2015 6 Ob 68/15s
    Auch; Beisatz: Nach herrschender Auffassung ist im Anwendungsbereich des BWG bzw des VAG der Ausschluss des außerordentlichen Kündigungsrechts wegen der einen entsprechenden Ausschluss ausdrücklich fordernden gesetzlichen Regelung zulässig. Der erkennende Senat schließt sich dieser herrschenden Auffassung an. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, im BWG einen Ausschluss des außerordentlichen Kündigungsrechts als Voraussetzung für die Qualifikation als Ergänzungskapital zu verlangen, wenn eine solche Voraussetzung zivilrechtlich unerfüllbar wäre (mit Ablehnung der von Lindinger, JBl 2003, 724 vertretenen Auffassung). (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117291

Im RIS seit

28.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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