RS OGH 2003/1/29 13Os7/03 (13Os8/03), 11Os96/10t, 11Os41/11f, 15Os156/17f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2003
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Norm

StPO §473 Abs1
StPO §473 Abs2
StPO §477 Abs1

Rechtssatz

Für die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gilt kein Neuerungsverbot.

Daher ist bei deren Behandlung eine Beweisaufnahme des Berufungsgerichtes zur Gewinnung der Entscheidungsgrundlagen zulässig und erforderlichenfalls geboten.

In Erledigung einer Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe oder in amtswegiger Wahrnehmung von Nichtigkeitsgründen (§ 477 Abs 1 zweiter Satz StPO) findet eine Beweisaufnahme demgegenüber nur unter der vorläufigen Annahme statt, dass sich die Berufung als begründet erweist oder Anlass zu amtswegigem Vorgehen besteht. Sie dient dann nur dem Ziel, statt einer Rückverweisung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes in der Sache selbst zu ermöglichen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 7/03
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 13 Os 7/03
  • 11 Os 96/10t
    Entscheidungstext OGH 28.09.2010 11 Os 96/10t
    Vgl
  • 11 Os 41/11f
    Entscheidungstext OGH 14.04.2011 11 Os 41/11f
    Vgl
  • 15 Os 156/17f
    Entscheidungstext OGH 17.01.2018 15 Os 156/17f
    Vgl; Beisatz: Vorbringen zur Schlüssigkeit der Anfechtung eines Freispruchs (mit Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld) kann so lange erstattet werden, als Neuerungen zur Begründung der Berufung vorgebracht werden dürfen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117419

Im RIS seit

28.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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