Norm
StPO §281 Abs1 Z5 ARechtssatz
Entscheidend ist eine Tatsache nur dann, wenn die Feststellung ihres Vorliegens oder Nichtvorliegens in den Urteilsgründen (aus der Sicht des Rechtsmittelgerichts) entweder die rechtliche Entscheidung über Schuld- oder Freispruch oder - im Fall gerichtlicher Strafbarkeit - darüber beeinflusst, welche strafbare(n) Handlung(en) begründet werde(n) (WK-StPO § 281 Rz 399).
Anmerkung
Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117264Im RIS seit
28.02.2003Zuletzt aktualisiert am
27.06.2022