Norm
EO §210 IVERechtssatz
Für die Anmeldung einer durch Höchstbetragshypothek gesicherten Forderung wurde in § 211 Abs 5 EO idF EO-Nov 2000 insoweit eine Erleichterung geschaffen, als zum Nachweis des zum Zeitpunkt der letzten vom Verpflichteten unwidersprochen gebliebenen Saldomitteilung offenen Betrags die Vorlage dieser Saldomitteilung ausreicht. Wurde eine Saldomitteilung nicht vorgelegt wurde, haben die bisher in der Rsp aufgestellten Kriterien für die Bestimmtheit eines Nachweises der angemeldeten Forderung nach § 210 EO weiter zu gelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117434Im RIS seit
28.02.2003Zuletzt aktualisiert am
20.02.2013