RS OGH 2003/1/29 13Os7/03 (13Os8/03)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2003
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Norm

StPO §473 Abs1
StPO §473 Abs2
StPO §477 Abs1

Rechtssatz

Nur die Behandlung einer Schuldberufung darf zur Beweisaufnahme in der Schuldfrage Anlass geben. Demgegenüber darf das Berufungsgericht angesichts bloß einer gegen den Sanktionsausspruch oder den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche ergriffenen Berufung die über schuld- und subsumtionserhebliche (entscheidende) Tatsachen getroffenen Urteilsfeststellungen nicht überprüfen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 7/03
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 13 Os 7/03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117417

Dokumentnummer

JJR_20030129_OGH0002_0130OS00007_0300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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