Norm
StPO §473 Abs1Rechtssatz
Nur die Behandlung einer Schuldberufung darf zur Beweisaufnahme in der Schuldfrage Anlass geben. Demgegenüber darf das Berufungsgericht angesichts bloß einer gegen den Sanktionsausspruch oder den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche ergriffenen Berufung die über schuld- und subsumtionserhebliche (entscheidende) Tatsachen getroffenen Urteilsfeststellungen nicht überprüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117417Dokumentnummer
JJR_20030129_OGH0002_0130OS00007_0300000_001