Norm
AußStrG §243Rechtssatz
Bei absoluter Anwaltspflicht (§ 27 Abs 1 ZPO) gebietet der Schutz des nicht mehr vertretenen Klägers, dessen Sachwalterschaftsverfahren eingestellt wurde und dessen Sachwalter, ein Rechtsanwalt, ihn nicht mehr vertreten kann, die analoge Anwendung des § 160 ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117233Im RIS seit
28.02.2003Zuletzt aktualisiert am
28.02.2020