RS OGH 2003/1/29 13Os142/02, 15Os119/03, 13Os58/06p, 12Os27/07y, 11Os149/08h, 15Os174/09s, 11Os102/1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2003
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Norm

StGB §167

Rechtssatz

Mehrere Vermögensangriffe eines Täters, die aus subjektiven Gründen eine das Erfordernis der Vollständigkeit der Schadensgutmachung betreffende Einheit bilden, liegen nach herrschender Judikatur dann vor, wenn die Vermögensangriffe von einem Gesamtvorsatz getragene Einzelakte der schrittweisen Verwirklichung eines tatbestandsmäßigen Enderfolgs darstellen oder wenn eine auf einen einheitlichen Willensentschluss des Täters zurückgehende Faktenmehrheit vorliegt. Gewerbsmäßigkeit ist für sich allein (entgegen der vereinzelt gebliebenen Entscheidung ÖJZ-LSK 1997/138) nicht tragfähig, um damit verknüpfte Serientaten im Hinblick auf die Voraussetzungen tätiger Reue auch dem Erfordernis des Gesamtschadenersatzes zu unterwerfen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 142/02
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 13 Os 142/02
  • 15 Os 119/03
    Entscheidungstext OGH 09.10.2003 15 Os 119/03
  • 13 Os 58/06p
    Entscheidungstext OGH 12.07.2006 13 Os 58/06p
    Auch
  • 12 Os 27/07y
    Entscheidungstext OGH 13.12.2007 12 Os 27/07y
    Auch
  • 11 Os 149/08h
    Entscheidungstext OGH 04.11.2008 11 Os 149/08h
    Auch
  • 15 Os 174/09s
    Entscheidungstext OGH 17.02.2010 15 Os 174/09s
    Vgl; Beisatz: Dabei spielt die Frage, ob die einzelnen Handlungen rechtlich unterschiedlich zu beurteilen sind, keine Rolle. Maßgeblich ist ausschließlich, ob die Angeklagte alle ihr vorgeworfenen Handlungen, durch die sie sich rechtswidrig Geldbeträge ihres Dienstgebers aneignete, aus einem - auf vorausgegangener konkreter Planung des Verhaltens beruhendem (WK-StGB - 2 § 167 Rz 70) - einheitlichen Willensentschluss verübte. (T1)
  • 11 Os 102/11a
    Entscheidungstext OGH 12.12.2011 11 Os 102/11a
    Vgl auch
  • 15 Os 71/14a
    Entscheidungstext OGH 27.08.2014 15 Os 71/14a
    Vgl auch
  • 11 Os 52/15d
    Entscheidungstext OGH 20.10.2015 11 Os 52/15d
    Auch
  • 14 Os 54/18z
    Entscheidungstext OGH 03.08.2018 14 Os 54/18z
    Auch; Beisatz: Keine tätige Reue, wenn diese nur den vollendeten Teil eines (in tatbestandlicher Handlungseinheit verwirklichten) teils vollendeten teils ? nicht nach § 16 StGB straflos gestellten ? versuchten Diebstahls betrifft. (T2)
  • 13 Os 57/20m
    Entscheidungstext OGH 29.07.2020 13 Os 57/20m
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117252

Im RIS seit

28.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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