RS OGH 2003/1/29 3Ob113/02t, 8Ob20/03d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2003
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Norm

EO idF EO-Nov 2000 §210 IVB
EO idF EO-Nov 2000 §210 IVC

Rechtssatz

Die Anmeldung einer durch ein Höchstbetragspfandrecht sichergestellten Forderung ist als Geltendmachung des Teilnahmeanspruchs jedenfalls erforderlich, um die Berücksichtigung bei der Meistbotsverteilung zu erreichen. Die Anmeldung kann gemäß § 53 Abs 1 EO entweder in einem Schriftsatz oder mündlich zu gerichtlichem Protokoll oder bei der Verteilungstagsatzung erklärt werden. Dass die Forderungsanmeldung hat zwar spätestens 14 Tage vor dieser Tagsatzung zu geschehen,eine Versäumung der 14tägigen Frist führt aber gemäß § 210 Abs 2 EO nicht zum Verlust des Teilnahmeanspruchs, wenn die Anmeldung spätestens in der Verteilungstagsatzung nachgeholt wird.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 113/02t
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 3 Ob 113/02t
    Veröff: SZ 2003/10
  • 8 Ob 20/03d
    Entscheidungstext OGH 16.10.2003 8 Ob 20/03d
    nur: Die Anmeldung einer durch ein Höchstbetragspfandrecht sichergestellten Forderung ist als Geltendmachung des Teilnahmeanspruchs jedenfalls erforderlich, um die Berücksichtigung bei der Meistbotsverteilung zu erreichen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117433

Im RIS seit

28.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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