Norm
EO idF EO-Nov 2000 §210 IVBRechtssatz
Die Anmeldung einer durch ein Höchstbetragspfandrecht sichergestellten Forderung ist als Geltendmachung des Teilnahmeanspruchs jedenfalls erforderlich, um die Berücksichtigung bei der Meistbotsverteilung zu erreichen. Die Anmeldung kann gemäß § 53 Abs 1 EO entweder in einem Schriftsatz oder mündlich zu gerichtlichem Protokoll oder bei der Verteilungstagsatzung erklärt werden. Dass die Forderungsanmeldung hat zwar spätestens 14 Tage vor dieser Tagsatzung zu geschehen,eine Versäumung der 14tägigen Frist führt aber gemäß § 210 Abs 2 EO nicht zum Verlust des Teilnahmeanspruchs, wenn die Anmeldung spätestens in der Verteilungstagsatzung nachgeholt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117433Im RIS seit
28.02.2003Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012