RS OGH 2003/1/29 3Ob113/02t, 3Ob313/02d, 3Ob33/06h, 3Ob2/20w, 3Ob52/22a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2003
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Norm

EO §210 Abs1 III
EO §211
EO §212
ZPO §182 Abs1

Rechtssatz

Das Exekutionsgericht hat nur einem in der Verteilungstagsatzung erschienenen Gläubiger zufolge § 78 EO iVm § 182 Abs 1 ZPO in Ansehung einer mangelhaft angemeldeten oder mangelhaft nachgewiesenen Forderung einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, der allenfalls auch zu einer Erstreckung der Verteilungstagsatzung führen kann. Da eine gesetzliche Verpflichtung, auf Mängel der Anmeldung hinzuweisen, für den Exekutionsrichter wie bisher erst in der Verteilungstagsatzung besteht, gibt es für ihn keine Pflicht zur Erteilung eines Verbesserungsauftrags noch vor der Verteilungstagsatzung beziehungsweise gegenüber einem der Verteilungstagsatzung ferngebliebenen Gläubiger, wenngleich das Exekutionsgericht an sich nicht gehindert ist, Verbesserungsaufträge schon vor der Verteilungstagsatzung zu erteilen; die Pflicht dazu erwächst zufolge § 182 ZPO aber erst in der genannten Tagsatzung.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 113/02t
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 3 Ob 113/02t
    Veröff: SZ 2003/10
  • 3 Ob 313/02d
    Entscheidungstext OGH 21.08.2003 3 Ob 313/02d
  • 3 Ob 33/06h
    Entscheidungstext OGH 15.02.2006 3 Ob 33/06h
    nur: Das Exekutionsgericht hat keine Pflicht zur Erteilung eines Verbesserungsauftrags gegenüber einem der Verteilungstagsatzung ferngebliebenen Gläubiger. (T1)
  • 3 Ob 2/20w
    Entscheidungstext OGH 27.05.2020 3 Ob 2/20w
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Ausnahmsweise anders bei unvollständiger und daher irreführender Anleitung schon vor der Verteilungstagsatzung. (T2)
  • 3 Ob 52/22a
    Entscheidungstext OGH 28.04.2022 3 Ob 52/22a
    Vgl; Beisatz: Hier: Erstreckung der Verteilungstagsatzung wegen unzureichender Urkunden iSd § 210 EO. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117431

Im RIS seit

28.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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