Norm
StPO §281 Abs1 Z10aRechtssatz
§ 473 Abs 1 und Abs 2 StPO beziehen sich ausschließlich auf Erkenntnisse über eine Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld (§ 464 Z 2 erster Fall StPO) und solche, die aufgrund erfolgreicher Nichtigkeitsberufung oder amtswegiger Wahrnehmung einer Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 zweiter Satz (§ 468 Abs 1 Z 4 iVm § 281 Abs 1 Z 9 und 10) StPO - mithin dem Erkenntnis über das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen logisch nachgeordnet - in der Sache selbst getroffen werden.
Wird aus § 468 Abs 1 Z 4 iVm § 281 Abs 1 Z 10a StPO mit Berufung (§ 464 Z 1 StPO) geltend gemacht, dass "nach dem IXa. Hauptstück vorzugehen gewesen wäre" oder dieser Nichtigkeitsgrund von Amts wegen wahrgenommen, gilt nichts anderes. Nur ist hier nach § 288 Abs 2 Z 2a StPO auch der Oberste Gerichtshof befugt, die notwendigen Feststellungen zu treffen, weil es sich dabei um sog prozessuale Tatsachen handelt. Auch Feststellungen des Rechtsmittelgerichtes über die aus § 281 Abs 1 Z 10a StPO entscheidenden Tatsachen setzen den Erfolg einer Diversionsrüge oder amtswegige Wahrnehmung dieses Nichtigkeitsgrundes logisch voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117418Dokumentnummer
JJR_20030129_OGH0002_0130OS00007_0300000_002