Norm
StPO §24 ARechtssatz
Für ein Exekutivorgan der Sicherheitsbehörde genügt zur Strafbarkeit nach §302 StGB schon die Beeinträchtigung des Rechtes auf Strafverfolgung insoweit, als durch Unterlassen der Sachverhaltsmitteilung oder Weiterleitung eine Verdachtsüberprüfung gemäß den in Betracht kommenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen durch die hiefür zuständige (Justiz-)Behörde unterblieben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117255Zuletzt aktualisiert am
16.09.2009