RS OGH 2003/2/11 11Os124/02, 12Os18/05x, 11Os130/06m, 14Os15/09a, 14Os134/19s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.2003
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Norm

StPO §281 Abs1 Z4 A
StPO §345 Abs2 Z5

Rechtssatz

Trifft der Vorsitzende von Amts wegen eine prozessleitende Verfügung, bedarf es eines Antrages an den Gerichtshof, anders zu verfahren, um zur Rüge aus Z 4 berechtigt zu sein. Ein bloßer Protest gegen die Vornahme einer Prozesshandlung genügt nicht.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 124/02
    Entscheidungstext OGH 11.02.2003 11 Os 124/02
  • 12 Os 18/05x
    Entscheidungstext OGH 28.04.2005 12 Os 18/05x
    Auch; Beisatz: Behaupteten Mängeln der Verhandlungsleitung der Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes ist durch eine entsprechende Antragstellung in der Hauptverhandlung zu entgegnen, welche - im Fall ihrer Erfolglosigkeit - die Bekämpfung des Urteils mittels Verfahrensrüge (§ 345 Abs 1 Z 5 StPO) eröffnet. (T1)
  • 11 Os 130/06m
    Entscheidungstext OGH 27.03.2007 11 Os 130/06m
    Vgl auch; Beisatz: Die Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden gemäß § 249 Abs 2 StPO kommt als Anfechtungsbasis nicht in Betracht. (T2)
  • 14 Os 15/09a
    Entscheidungstext OGH 23.06.2009 14 Os 15/09a
    Beisatz: Gegen die Zurückweisung von Fragen durch die Vorsitzende wurde kein Zwischenerkenntnis des Schöffengerichts beantragt. Bloßes „Rügen" des Vorgehens der Vorsitzenden ersetzt eine Antragstellung zur Befassung des Senats nicht. (T3)
  • 14 Os 134/19s
    Entscheidungstext OGH 25.02.2020 14 Os 134/19s
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117391

Im RIS seit

13.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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