TE Vfgh Beschluss 2001/3/12 A1/01

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Veröffentlicht am 12.03.2001
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art137 / Bescheid
AlVG §25
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Klagsführung aufgrund Vorhandenseins eines bekämpfbaren Bescheids hinsichtlich der Rückforderung an den Einschreiter ausbezahlter Notstandshilfe

Spruch

Der von Dr. W V, Weyrgasse 3/13, 1030 Wien, gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Klage gemäß Art137 B-VG wird a b g e w i e s e n :

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter hat neuerlich eine Eingabe eingebracht, mit der er Klage gemäß Art137 B-VG erhebt und die (angeblich unterbliebene) Auszahlung von Notstandshilfe in der Höhe von S 944,-- für September 2000, S 2.438,-- für Oktober 2000, S 944,-- für Dezember 2000 sowie S 2.281,-- für Jänner 2001 und S 2.202,-- für Februar 2001 begehrt, und unter einem die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt.

Der Einschreiter führt dazu aus, daß die beklagte Partei ihm unter Berufung auf die Aufrechnungsbestimmung des §25 Abs4 AlVG nur die Hälfte des ihm zustehenden Monatsbetrages an Notstandshilfe ausbezahle. Diese Bestimmung sei jedoch "im Klagsfalle" nicht anwendbar, da den "Aufrechungsgrundsätzen" der §§1438 ff ABGB zufolge die gem. §25 Abs1 AlVG vorgeschriebene Rückforderung als Gegenforderung des Beklagten "sowohl unbestritten, d.h. anerkannt oder aber rechtskräftig vorgeschrieben worden, als auch fällig und vollstreckbar" sein müsse. Dies sei aber nicht der Fall, da die Rückforderung der beklagten Partei noch nicht rechtskräftig vorgeschrieben sei und vom Kläger in seiner Berufung gegen den Rückforderungsbescheid vom 13.10.2000 bestritten worden sei.

Der Verfassungsgerichtshof erkennt über vermögensrechtliche Ansprüche gegen bestimmte Rechtsträger, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind. Da der Einschreiter jedoch, wie er selbst anführt, hinsichtlich der Rückforderung von an ihn ausbezahlter Notstandshilfe einen im Instanzenzug an den Verfassungsgerichtshof bekämpfbaren Bescheid erhalten hat, wäre eine Klagsführung unzulässig.

Da eine Klagsführung vor dem Verfassungsgerichtshof aufgrund des ergangenen Bescheides aussichtslos (§63 ZPO iVm. §35 VerfGG) erscheint, war der Antrag auf Verfahrenshilfe abzuweisen.

Schlagworte

Arbeitslosenversicherung, VfGH / Klagen, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:A1.2001

Dokumentnummer

JFT_09989688_01A00001_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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