RS OGH 2003/2/11 11Os43/02, 13Os36/07d, 11Os87/10v, 17Os47/14m, 17Os19/15w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.2003
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Norm

StGB §302
StPO §24 A
StPO §78
StPO §84 Abs1 A
StPO §84 Abs3 A

Rechtssatz

Ein Exekutivorgan der Sicherheitsbehörde ist verpflichtet, ihm amtlich, dh in seinem gesetzmäßigen Wirkungsbereich bekannt gewordenes strafrechtlich relevantes Verhalten (soweit es sich nicht um bloße Privatanklagedelikte handelt), dem Leiter seines Amtes zu melden, damit dieser die Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder den Untersuchungsrichter erstatte. Zu einer unmittelbaren Anzeigeerstattung (namens des Amtes) wäre er dagegen nur dann verhalten, wenn er selbst Leiter des Amtes wäre.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 43/02
    Entscheidungstext OGH 11.02.2003 11 Os 43/02
  • 13 Os 36/07d
    Entscheidungstext OGH 02.05.2007 13 Os 36/07d
  • 11 Os 87/10v
    Entscheidungstext OGH 28.09.2010 11 Os 87/10v
    Vgl; Beisatz: Hat ein Beamter die ihm obliegenden Maßnahmen zur Wahrung des staatlichen Verfolgungs? und Bestrafungsinteresses unterlassen, haftet er bereits für den solcherart vollendeten Missbrauch seiner Amtsgewalt; dass es unabhängig davon in concreto doch (noch) zu einer Strafverfolgung kommt, ändert daran nichts. (T1)
  • 17 Os 47/14m
    Entscheidungstext OGH 21.01.2015 17 Os 47/14m
    Auch
  • 17 Os 19/15w
    Entscheidungstext OGH 14.09.2015 17 Os 19/15w
    Vgl auch; Beisatz: Die in § 78 Abs 2 Z 2 StPO normierte Ausnahme richtet sich nicht an Organe der Kriminalpolizei. Diese haben jeden (Anfangs-)Verdacht einer Straftat aufzuklären und jedenfalls nach § 100 Abs 2 StPO Bericht an die Staatsanwaltschaft zu erstatten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117254

Im RIS seit

13.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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