Norm
StPO §245 Abs1Rechtssatz
Vorhalte bei der Vernehmung des Angeklagten sind nicht Gegenstand des Verlesungsverbotes nach § 252 Abs 1 StPO (vgl § 245 Abs 1 zweiter Satz StPO), sodass Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO auch mit Blick auf § 252 Abs 4 StPO nicht in Betracht kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117390Im RIS seit
13.03.2003Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022