RS OGH 2003/2/12 7Ob231/02z, 7Ob308/03z, 7Ob206/04a, 6Ob61/05x, 10Ob11/06z, 1Ob229/08w, 9ObA59/16s,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.2003
beobachten
merken

Norm

ABGB §861
ABGB §914 IIIh

Rechtssatz

Entscheidend ist beim Abschluss eines Förderungsvertrages, wie bei anderen rechtsgeschäftlichen Erklärungen, stets der Empfängerhorizont, wie also ein redlicher Erklärungsempfänger die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Vertragspartners verstehen konnte. Dabei wird auch auf die Grundsätze des redlichen Verkehrs abgestellt und daraus geschlossen, dass mangels ausdrücklicher Abweichung davon auszugehen ist, dass die rechtsgeschäftlichen Erklärungen gesetzgemäß, also nach den jeweiligen Förderungsbestimmungen abgegeben werden. Allerdings werden etwa Erlässe, die dem Vertragspartner nicht bekannt sind oder nicht bekannt gegebene Absprachen über die Aufteilung der Förderungsaufgaben mit anderen Gebietskörperschaften nicht Vertragsinhalt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 231/02z
    Entscheidungstext OGH 12.02.2003 7 Ob 231/02z
  • 7 Ob 308/03z
    Entscheidungstext OGH 31.03.2004 7 Ob 308/03z
    nur: Entscheidend ist beim Abschluss eines Förderungsvertrages, wie bei anderen rechtsgeschäftlichen Erklärungen, stets der Empfängerhorizont, wie also ein redlicher Erklärungsempfänger die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Vertragspartners verstehen konnte. (T1)
    Beisatz: Die Möglichkeit der Rückforderung der Förderung bestimmt sich nach dem Inhalt der Vereinbarung, also aus der Auslegung des Förderungsvertrages, inwieweit über die Verpflichtungserklärung hinaus geleistet wurde bzw die Vorgaben der Verpflichtungserklärung nicht eingehalten wurden. (T2)
  • 7 Ob 206/04a
    Entscheidungstext OGH 26.01.2005 7 Ob 206/04a
    nur T1; Beis wie T2
  • 6 Ob 61/05x
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 61/05x
    Auch; Beisatz: Entscheidend dabei ist, wie bei anderen rechtsgeschäftlichen Erklärungen, stets der Empfängerhorizont, wie also ein redlicher Erklärungsempfänger die Erklärungen des Vertragspartners verstehen konnte. (T3)
    Beisatz: Zur Auslegung des Begriffs des förderungswürdigen Bewirtschafters zum Stichtag im Sinn des Pkt. 1.3. Sonderrichtlinie ÖPUL. (T4)
  • 10 Ob 11/06z
    Entscheidungstext OGH 28.03.2006 10 Ob 11/06z
    nur T1; Beisatz: Hier: Rückzahlungsvereinbarung nach § 38 AMSG. (T5)
  • 1 Ob 229/08w
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 1 Ob 229/08w
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Förderungsrichtlinien sind als rechtsgeschäftliche Willenserklärungen auszulegen, deren objektiver Erklärungswert mit Hilfe der Auslegungsregeln zu ermitteln ist. Nicht die subjektiven Vorstellungen der Parteien sind maßgebend, sondern es ist die Frage zu lösen, wie der objektive Erklärungswert der Willensäußerung zu beurteilen ist. (T6)
  • 9 ObA 59/16s
    Entscheidungstext OGH 18.08.2016 9 ObA 59/16s
    Auch
  • 2 Ob 178/20w
    Entscheidungstext OGH 25.02.2021 2 Ob 178/20w
    nur T1

Schlagworte

Subventionsvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117563

Im RIS seit

14.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten