Norm
ABGB §861Rechtssatz
Entscheidend ist beim Abschluss eines Förderungsvertrages, wie bei anderen rechtsgeschäftlichen Erklärungen, stets der Empfängerhorizont, wie also ein redlicher Erklärungsempfänger die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Vertragspartners verstehen konnte. Dabei wird auch auf die Grundsätze des redlichen Verkehrs abgestellt und daraus geschlossen, dass mangels ausdrücklicher Abweichung davon auszugehen ist, dass die rechtsgeschäftlichen Erklärungen gesetzgemäß, also nach den jeweiligen Förderungsbestimmungen abgegeben werden. Allerdings werden etwa Erlässe, die dem Vertragspartner nicht bekannt sind oder nicht bekannt gegebene Absprachen über die Aufteilung der Förderungsaufgaben mit anderen Gebietskörperschaften nicht Vertragsinhalt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SubventionsvertragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117563Im RIS seit
14.03.2003Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021