RS OGH 2003/2/12 7Ob231/02z, 7Ob308/03z, 7Ob206/04a, 10Ob11/06z, 6Ob118/07g, 1Ob229/08w, 8ObA42/14f,

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Veröffentlicht am 12.02.2003
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Norm

ABGB §861
ABGB §914 IIIh

Rechtssatz

Die Möglichkeit der Rückforderung einer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages gewährten Förderung bestimmt sich nach dem Inhalt der Vereinbarung, inwieweit über die Verpflichtungserklärung hinaus geleistet wurde beziehungsweise die Vorgaben der Verpflichtungserklärung nicht eingehalten wurden, also aus der Auslegung des Förderungsvertrages. Ein Rückforderungsanspruch kann also nur in Frage kommen, wenn der Förderungsvertrag einen bestimmten Inhalt hat, gegen den der Beklagte verstoßen hat.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 231/02z
    Entscheidungstext OGH 12.02.2003 7 Ob 231/02z
  • 7 Ob 308/03z
    Entscheidungstext OGH 31.03.2004 7 Ob 308/03z
  • 7 Ob 206/04a
    Entscheidungstext OGH 26.01.2005 7 Ob 206/04a
    nur: Die Möglichkeit der Rückforderung einer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages gewährten Förderung bestimmt sich nach dem Inhalt der Vereinbarung, inwieweit über die Verpflichtungserklärung hinaus geleistet wurde beziehungsweise die Vorgaben der Verpflichtungserklärung nicht eingehalten wurden. (T1)
  • 10 Ob 11/06z
    Entscheidungstext OGH 28.03.2006 10 Ob 11/06z
    Beisatz: Hier: Rückzahlungsvereinbarung nach § 38 AMSG. (T2)
  • 6 Ob 118/07g
    Entscheidungstext OGH 21.06.2007 6 Ob 118/07g
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: § 38 Abs 1 AMSG umschreibt lediglich den Mindestumfang der zu vereinbarenden Sanktionen; eine weitergehende Absicherung der Erfüllung der vom Förderungswerber übernommenen Verpflichtungen durch die Vereinbarung weiterer Rückforderungsfälle ist zulässig. (T3)
  • 1 Ob 229/08w
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 1 Ob 229/08w
    Auch; Beisatz: Hier: Auslegung des § 12 der Förderungsrichtlinien 1996 für betriebliche Abwassermaßnahmen. (T4)
  • 8 ObA 42/14f
    Entscheidungstext OGH 25.11.2014 8 ObA 42/14f
  • 2 Ob 178/20w
    Entscheidungstext OGH 25.02.2021 2 Ob 178/20w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117564

Im RIS seit

14.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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