Norm
StGB §15 FRechtssatz
Ist die Tat beim Versuch geblieben, hängt die Privilegierung davon ab, zu wessen Nachteil die Tat - objektiv betrachtet - bei plangemäßer Vollendung begangen worden wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117248Dokumentnummer
JJR_20030213_OGH0002_0150OS00130_0200000_001